AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 2027: ab 541 Franken im Jahr

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 2027: ab 541 Franken im Jahr

AHV Nichterwerbstätige: AHV Beitragspflicht gilt auch für Nichterwerbstätige

Wer in der Schweiz nicht erwerbstätig ist, zahlt trotzdem AHV. Die Beiträge liegen ab 2027 zwischen CHF 541 und CHF 27’050 im Jahr (2026: CHF 530 bis CHF 26’500) und richten sich nach Vermögen und Renteneinkommen, nicht nach dem Lohn. Wer sie vergisst, reisst eine Beitragslücke, die später die Rente kürzt — lebenslang.

Dieser Beitrag zeigt die vollständige Beitragstabelle, erklärt wer betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt und wie du prüfst, ob bei dir schon eine Lücke entstanden ist.

Stand: Oktober 2026. Die Renten in diesem Beitrag sind die Werte ab dem 1. Januar 2027, die der Bundesrat am 2. Oktober 2026 beschlossen hat (plus rund 1,59 Prozent). Bis Ende 2026 gelten noch CHF 1’260 Minimalrente, CHF 2’520 Maximalrente und CHF 3’780 für Ehepaare. Der Mindestbeitrag steigt 2027 von CHF 530 auf CHF 541 im Jahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter.
  • Ab 2027 Mindestbeitrag CHF 541 im Jahr (Bundesrat), Höchstbeitrag CHF 27’050, das 50-Fache des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV.
  • Bemessungsgrundlage ist das Vermögen plus das zwanzigfache Renteneinkommen.
  • Befreit ist, wessen Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens CHF 1’082 pro Jahr zahlt.
  • Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreien nicht von der Beitragspflicht.

Was eine Lücke aus diesen Jahren später bei der Rente kostet, siehst du in Franken, wenn du die Beitragsjahre im Rechner nach unten setzt. Zum AHV-Rechner.

Wer gilt als nichterwerbstätig?

Nicht nur, wer gar nicht arbeitet. Die Liste aus dem amtlichen Merkblatt ist länger, als die meisten denken:

  • Studierende und Personen in Ausbildung ohne nennenswertes Erwerbseinkommen
  • Früh- und Vorzeitig Pensionierte vor dem Referenzalter
  • Weltreisende und Menschen im Sabbatical
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene und Verwitwete ohne Erwerbstätigkeit
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die selbst das Referenzalter noch nicht erreicht haben
  • Ehepartner von im Ausland erwerbstätigen Personen
  • Personen, die Sozialhilfe oder ein Mindesteinkommen beziehen

Dazu kommt eine Gruppe, die oft überrascht wird: Teilzeitarbeitende. Wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeitet, gilt nicht automatisch als erwerbstätig im Sinne der AHV. Die Ausgleichskasse rechnet dann vergleichend: Machen die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberanteil weniger als die Hälfte dessen aus, was als nichterwerbstätige Person fällig wäre, kommen Beiträge obendrauf.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach deinem 20. Geburtstag und endet am Ende des Monats, in dem du das Referenzalter erreichst.

JahrgangReferenzalter
Männer, alle Jahrgänge65 Jahre
Frauen 1960 und früher64 Jahre
Frauen 196164 Jahre und 3 Monate
Frauen 196264 Jahre und 6 Monate
Frauen 196364 Jahre und 9 Monate
Frauen ab 196465 Jahre
Quelle: Merkblatt 2.03, Ziffer 1, Stand 1.1.2026.

Du musst dich selbst anmelden. Wer nicht erwerbstätig ist und noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, meldet sich bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons. Das Merkblatt formuliert es unmissverständlich: Es liegt in deiner Verantwortung. Niemand schreibt dir von sich aus.

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Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige?

Bemessungsgrundlage ist dein Vermögen plus das mit 20 vervielfachte jährliche Renteneinkommen. Beides per 31. Dezember des Beitragsjahres. Zum Renteneinkommen zählen zum Beispiel Renten der zweiten Säule, ausländische Renten, Ersatzeinkommen und Alimente. Nicht dazu zählen IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen und Vermögenserträge — die stecken bereits im Vermögen.

Vermögen plus 20-faches RenteneinkommenBeitrag pro JahrBeitrag pro Monat
unter CHF 350’000CHF 530.00CHF 44.20
ab CHF 350’000CHF 636.00CHF 53.00
CHF 400’000CHF 742.00CHF 61.80
CHF 450’000CHF 848.00CHF 70.70
CHF 500’000CHF 954.00CHF 79.50
CHF 550’000CHF 1’060.00CHF 88.30
CHF 600’000CHF 1’166.00CHF 97.20
CHF 650’000CHF 1’272.00CHF 106.00
CHF 700’000CHF 1’378.00CHF 114.80
CHF 750’000CHF 1’484.00CHF 123.70
CHF 800’000CHF 1’590.00CHF 132.50
CHF 850’000CHF 1’696.00CHF 141.30
CHF 900’000CHF 1’802.00CHF 150.20
CHF 950’000CHF 1’908.00CHF 159.00
CHF 1’000’000CHF 2’014.00CHF 167.80
CHF 1’100’000CHF 2’226.00CHF 185.50
CHF 1’200’000CHF 2’438.00CHF 203.20
CHF 1’300’000CHF 2’650.00CHF 220.80
CHF 1’400’000CHF 2’862.00CHF 238.50
CHF 1’500’000CHF 3’074.00CHF 256.20
CHF 1’600’000CHF 3’286.00CHF 273.80
CHF 1’700’000CHF 3’498.00CHF 291.50
CHF 1’750’000CHF 3’604.00CHF 300.30
CHF 1’800’000CHF 3’763.00CHF 313.60
CHF 1’850’000CHF 3’922.00CHF 326.80
CHF 8’950’000 und mehrCHF 26’500.00CHF 2’208.30
AHV-, IV- und EO-Beiträge zusammen. Auszug aus der Beitragstabelle in Merkblatt 2.03, Ziffer 8, Stand 1.1.2026. Zwischenstufen in Schritten von CHF 50’000. Die Tabelle für 2027 erscheint mit dem neuen Merkblatt 2.03; der Mindestbeitrag steigt dann auf CHF 541.

Die Tabelle steigt in Schritten von CHF 50’000. Bis CHF 1’750’000 kommen je Stufe CHF 106 dazu, darüber CHF 159. Der Höchstbeitrag 2026 von CHF 26’500 ist bei CHF 8’950’000 erreicht.

Ein Rechenbeispiel

Eine 45-jährige Person hat ihre Stelle gekündigt und reist ein Jahr. Sie besitzt CHF 320’000 Vermögen und hat kein Renteneinkommen. Bemessungsgrundlage: CHF 320’000, also unter CHF 350’000. Der Beitrag beträgt CHF 541 für das Jahr 2027, rund CHF 45 im Monat.

Zweiter Fall: Ein 61-jähriger Frühpensionierter mit CHF 900’000 Vermögen und einer Pensionskassenrente von CHF 30’000 im Jahr. Bemessungsgrundlage: 900’000 plus 20 × 30’000 = CHF 1’500’000. Der Beitrag beträgt CHF 3’074 im Jahr (Tabelle 2026), und zwar bis zum Referenzalter — bei vier Jahren Frühpensionierung zusammen über CHF 12’000.

Die drei häufigsten Fallen

Studium und Ausbildung

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag — nicht mit dem ersten Job. Wer mit 20 noch studiert und erst mit 26 richtig anfängt zu arbeiten, hat bis zu sechs Beitragsjahre offen, wenn er sich in dieser Zeit nicht selbst bei der Ausgleichskasse angemeldet und den Mindestbeitrag bezahlt hat. Bei der Maximalrente kostet das später rund CHF 349 im Monat, ein Leben lang.

Das ist die teuerste und zugleich die am leichtesten vermeidbare Lücke des ganzen Systems: CHF 541 im Jahr — weniger als ein Handyabo. Wer studiert und nebenher arbeitet, sollte trotzdem prüfen lassen, ob die Beiträge aus dem Nebenjob reichen; sonst greift die Vergleichsrechnung.

Teilzeit und die Vergleichsrechnung

Wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeitet, gilt nicht automatisch als erwerbstätig im Sinne der AHV. Die Ausgleichskasse prüft: Machen die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberanteil mindestens die Hälfte dessen aus, was du als nichterwerbstätige Person zahlen müsstest? Wenn nein, kommen Beiträge obendrauf.

Beispiel aus dem Merkblatt: Eine medizinische Praxisassistentin arbeitet von Januar bis April zu 20 Prozent und ab Mai zu 50 Prozent. Sie ist zwar dauernd erwerbstätig, aber nicht vollzeitlich — die Vergleichsrechnung greift. Betroffen sind typischerweise Menschen mit grossem Vermögen und kleinem Pensum: Der Beitrag als Nichterwerbstätige richtet sich nach dem Vermögen und kann den Lohnbeitrag um ein Vielfaches übersteigen.

Früh- und Vorzeitig Pensionierte

Wer mit 60 aufhört, zahlt bis zum Referenzalter weiter — und zwar nach Vermögen. Genau in dieser Lebensphase ist das Vermögen am grössten, der Beitrag also am höchsten. Wer die Pensionskasse als Kapital bezogen hat, erhöht damit sein Vermögen und damit auch den AHV-Beitrag. Diese Rechnung fehlt in fast jeder Planung zur Frühpensionierung.

Anmelden, bezahlen, abrechnen

  1. Anmelden bei der Ausgleichskasse deines Wohnkantons, sobald die Erwerbstätigkeit endet. Wer sich ab dem Kalenderjahr des 58. Altersjahres frühpensionieren lässt, bleibt bei der bisherigen Kasse.
  2. Die Kasse setzt Akontobeiträge fest, meist quartalsweise, auf Basis deiner Angaben zu Vermögen und Renteneinkommen.
  3. Nach der definitiven Steuerveranlagung kommt die Schlussabrechnung. Differenzen werden nachgefordert oder zurückerstattet.
  4. Zahlst du zu spät oder waren die Akontobeiträge zu tief angesetzt, fällt ein Verzugszins von 5 Prozent an. Wer Vermögen oder Renteneinkommen deutlich ändert, meldet das darum besser sofort.

Für eine Mahnung oder eine Veranlagung von Amtes wegen wird zusätzlich eine Gebühr von CHF 20 bis CHF 200 erhoben. Die AHV ist in diesem Punkt unbürokratisch, aber nicht nachsichtig.

Wann du keine eigenen Beiträge zahlen musst

Es gibt genau zwei Ausnahmen, und beide hängen am Ehepartner:

  1. Dein Ehepartner ist im Sinne der AHV erwerbstätig und zahlt jährlich mindestens CHF 1’082, den doppelten Mindestbeitrag. Das gilt auch im Jahr der Heirat oder Scheidung.
  2. Du arbeitest ohne Barlohn im Betrieb deines Ehepartners mit, und er oder sie zahlt mindestens denselben Betrag.

Was nicht befreit: ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Die erhöhen später deine Rente, ersetzen aber keine Beiträge. Wer Kinder betreut und nicht verheiratet ist, muss selbst zahlen. Auch eine eingetragene Partnerschaft zählt wie eine Ehe, ein Konkubinat dagegen nicht.

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Was eine Beitragslücke kostet

Ein fehlendes Beitragsjahr kostet in der Regel ein Vierundvierzigstel der Rente, also rund 2,3 Prozent. Bei der Maximalrente sind das etwa CHF 58 im Monat. Das klingt wenig — über zwanzig Rentenjahre sind es rund CHF 15’000, und zwar für ein einziges Jahr.

Fehlende BeitragsjahreRentenskalaMaximalrente wird zuVerlust pro Monat
044CHF 2’560—
143CHF 2’502CHF 58
341CHF 2’385CHF 175
539CHF 2’269CHF 291
1034CHF 1’978CHF 582
Gerechnet mit der Maximalrente 2027. Die Teilrente entspricht dem Anteil der Rentenskala an 44.

Nachzahlen kannst du nur die letzten fünf Jahre, danach sind die Beiträge verjährt. Beitragszeiten zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr, die sogenannten Jugendjahre, können spätere Lücken auffüllen — wer eine Lehre gemacht hat, hat diesen Puffer meist, wer studiert hat, oft nicht.

So prüfst du, ob du eine Lücke hast

  1. Bestell den Auszug aus deinem individuellen Konto bei deiner Ausgleichskasse. Er ist kostenlos.
  2. Wer mehrere Arbeitgeber oder Kantone hatte, bestellt bei der Zentralen Ausgleichsstelle alle Konten auf einmal.
  3. Geh die Jahre ab dem 21. Altersjahr einzeln durch. Jedes Jahr ohne Eintrag ist eine Lücke.
  4. Liegt die Lücke weniger als fünf Jahre zurück: bei der Ausgleichskasse nachzahlen. Liegt sie weiter zurück: als fix hinnehmen und in der Planung berücksichtigen.
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Beitragspflicht und Erziehungsgutschriften: zwei verschiedene Dinge

Das ist der Punkt, an dem sich die meisten Missverständnisse festsetzen. Wer Kinder unter 16 hat, bekommt Erziehungsgutschriften: Für jedes solche Jahr wird bei der Rentenberechnung die dreifache jährliche Minimalrente angerechnet, aktuell CHF 46’080. Bei verheirateten Eltern wird die Gutschrift je zur Hälfte aufgeteilt.

Diese Gutschrift erhöht das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit die Rente. Sie ist aber kein Beitrag. Das Merkblatt sagt es ausdrücklich: Ein Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person. Wer also Kinder betreut, nicht erwerbstätig und nicht verheiratet ist, muss trotzdem selbst zahlen — sonst steht am Ende eine schöne Gutschrift neben einer Beitragslücke.

Betreuungsgutschriften für die Pflege von Verwandten mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung funktionieren gleich hoch, haben aber eine zusätzliche Hürde: Sie müssen jährlich für das Vorjahr bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person beantragt werden, mit dem Formular 318.270. Wer den Antrag vergisst, verliert die Gutschrift für dieses Jahr endgültig.

Was passiert, wenn du nicht zahlst

Die Ausgleichskasse veranlagt dann von Amtes wegen, gestützt auf die Steuerdaten, und stellt dir zusätzlich eine Gebühr in Rechnung. Der Beitrag ist damit nicht aus der Welt, sondern nur später und teurer. Schlimmer ist der Fall, in dem gar niemand etwas merkt: Wer sich nie anmeldet, bekommt auch keine Rechnung — und erfährt erst mit dem Rentenbescheid, dass fünf Jahre fehlen.

Darum die einzige Empfehlung, die auf jede Situation passt: Auszug aus dem individuellen Konto bestellen, alle fünf Jahre. Er ist kostenlos, dauert fünf Minuten und ist das einzige Dokument, das dir die Wahrheit über deine Beitragsjahre sagt.

AHV-Beiträge nach der Pensionierung

Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, bleibt beitragspflichtig — aber mit einem Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr. Beiträge fallen nur auf dem Teil des Einkommens an, der darüber liegt. Wie der Freibetrag funktioniert und wann es sich lohnt, auf ihn zu verzichten, steht im Beitrag zum AHV-Freibetrag.

Beiträge nach dem Referenzalter können unter Umständen die Rente noch erhöhen, wenn die Beitragsdauer unvollständig ist. Automatisch passiert das nicht: Es braucht eine Neuberechnung.

Nichterwerbstätig oder ein kleines Einkommen? Der Unterschied bei den Beiträgen

Für viele ist das eine echte Entscheidung: gar nicht arbeiten und nach Vermögen zahlen, oder ein kleines selbstständiges Einkommen erzielen und nach der sinkenden Beitragsskala zahlen. Die beiden Systeme funktionieren völlig verschieden.

NichterwerbstätigSelbstständig mit kleinem Einkommen
BemessungVermögen plus 20-faches RenteneinkommenErwerbseinkommen
SatzTabelle, CHF 541 bis CHF 27’050sinkende Skala von 5,371 bis 10,0 Prozent
MindestbeitragCHF 541CHF 541
Voller Satz ab—Jahreseinkommen CHF 60’500
Mindestbeitrag gilt bisVermögen CHF 350’000Jahreseinkommen CHF 10’100
Schwellen Stand 1.1.2026 (Merkblatt 2.03 Ziffer 8 und Merkblatt 2.02 Ziffer 6); Mindest- und Höchstbeitrag ab 2027.

Die sinkende Skala ist die Entlastung für kleine Einkommen. Mit den Werten 2026: Wer CHF 20’000 selbstständig verdient, zahlt 5,494 Prozent statt der vollen 10,0 Prozent, also rund CHF 1’100 statt CHF 2’000. Wer dagegen CHF 800’000 Vermögen hat und gar nicht arbeitet, zahlt CHF 1’590 — unabhängig davon, dass kein Franken Einkommen fliesst.

Für die Rente zählt am Ende beides gleich: Ein bezahltes Jahr ist ein Beitragsjahr. Für die Höhe der Rente macht es dagegen einen Unterschied, denn nur das Erwerbseinkommen geht ins massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ein. Beiträge als Nichterwerbstätige schliessen die Lücke in der Beitragsdauer, heben aber den Einkommensdurchschnitt nicht an.

Das ist der Punkt, den fast alle übersehen: Die Beiträge als Nichterwerbstätige retten deine Rentenskala, nicht deine Rentenhöhe. Wie beides zusammen wirkt, zeigt der Rechner, wenn du Beitragsjahre und Durchschnittseinkommen getrennt veränderst.

Nichterwerbstätig im Ausland

Wer aus der Schweiz wegzieht, fällt in der Regel aus der obligatorischen AHV heraus — und damit entsteht ab diesem Moment eine Lücke, die sich später nicht mehr schliessen lässt. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausserhalb der EU und EFTA gibt es als Ersatz die freiwillige AHV. Die Anmeldefrist beträgt ein Jahr ab dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und ist hart: Wer sie verpasst, kommt nicht mehr hinein.

Innerhalb der EU und EFTA greifen die Koordinationsabkommen; dort wird die Versicherungszeit im Wohnland angerechnet, und die Schweizer Rente fällt entsprechend der hier zurückgelegten Beitragsjahre aus. Was das für die Auszahlung bedeutet, steht im Beitrag zur AHV-Rente im Ausland.

Mein Blick darauf

Von allen Zahlen in diesem Beitrag ist eine die wichtigste: CHF 541. Das ist der Mindestbeitrag, und für die meisten, die eine Lücke haben, wäre genau das der Betrag gewesen, der sie verhindert hätte. Ein Auslandjahr, ein Sabbatical, die ersten Semester nach dem 20. Geburtstag: In all diesen Fällen kostet die Absicherung weniger als CHF 45 im Monat und bringt ein volles Beitragsjahr.

Umgekehrt ist der Beitrag für Frühpensionierte mit grossem Vermögen einer der am meisten unterschätzten Posten überhaupt. Wer mit 60 aufhört und CHF 1,5 Millionen besitzt, zahlt fünf Jahre lang über CHF 3’000 pro Jahr — rund CHF 15’000, die in keiner Frühpensionierungs-Rechnung stehen, die ich bisher gesehen habe. Rechne das ein, bevor du kündigst.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der AHV-Mindestbeitrag 2027?

CHF 541 im Jahr ab dem 1. Januar 2027 für AHV, IV und EO zusammen, also rund CHF 45 im Monat; 2026 sind es CHF 530. Er gilt bei einem Vermögen inklusive zwanzigfachem Renteneinkommen unter CHF 350’000 (Schwelle 2026).

Wie hoch ist der maximale AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige?

Ab 2027 CHF 27’050 im Jahr, das 50-Fache des Mindestbeitrags. 2026 sind es CHF 26’500, erreicht bei einem Vermögen plus zwanzigfachem Renteneinkommen von CHF 8’950’000.

Muss ich AHV zahlen, wenn ich nicht arbeite?

Ja, ab dem 1. Januar nach deinem 20. Geburtstag bis zum Referenzalter. Ausgenommen bist du nur, wenn dein Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens CHF 1’082 pro Jahr zahlt.

Wie werden die Beiträge für Nichterwerbstätige berechnet?

Auf Basis des Vermögens plus des mit 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommens, jeweils per 31. Dezember. Daraus liest die Ausgleichskasse den Beitrag aus der Tabelle ab. Vermögenserträge, IV-Leistungen und Ergänzungsleistungen zählen nicht zum Renteneinkommen.

Kann ich verpasste AHV-Beiträge nachzahlen?

Nur für die letzten fünf Jahre. Danach sind sie verjährt und die Lücke bleibt. Beitragszeiten aus den Jugendjahren zwischen 18 und 20 können spätere Lücken auffüllen.

Muss ich als Frühpensionierter AHV zahlen?

Ja, bis zum Referenzalter, und zwar als nichterwerbstätige Person nach Vermögen und Renteneinkommen. Bei einer Pensionskassenrente kann das schnell mehrere tausend Franken pro Jahr ausmachen. Wer sich ab dem Kalenderjahr des 58. Altersjahres frühpensionieren lässt, bleibt bei der bisherigen Ausgleichskasse.

Zählt ein Jahr mit Mindestbeitrag als volles Beitragsjahr?

Ja. Für die Rentenskala zählt jedes Jahr, in dem die Beiträge bezahlt sind, unabhängig von der Höhe. Der Mindestbeitrag von CHF ‚ rettet also deine Beitragsdauer. Er hebt aber das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht an, denn dafür zählt nur Erwerbseinkommen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Beitrag als Nichterwerbstätige und als Selbstständige?

Der Beitrag als Nichterwerbstätige richtet sich nach Vermögen und Renteneinkommen, der als Selbstständige nach dem Erwerbseinkommen und der sinkenden Beitragsskala von 5,371 bis 10,0 Prozent. Der Mindestbeitrag ist in beiden Fällen derselbe; die volle Skala gilt ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500.

Quellen

Quellen am 15. September 2026 abgerufen, die Werte für 2027 am 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine Einordnung und keine Vorsorge-, Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft deiner Ausgleichskasse.

 

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